Parkausweis
Seit 2014 werden Ausweisegemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO), kurz Parkausweise,vom Sozialministeriumservice gebührenfrei ausgestellt.
Gültigkeit der Ausweise
Mit 31. Dezember 2015 verlieren die alten, vor 2001 ausgestellten Ausweise ihre Gültigkeit.
Voraussetzung für die Ausstellung des Parkausweises
Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Wenn Sie keinen Behindertenpass mit dieser Zusatzeintragung haben, müssen Sie diesen vor der Antragstellung auf einen Parkausweis bei Ihrer Landesstelle beantragen.
Unterlagen für den Parkausweis
Der Antrag ist von der behinderten Person zu stellen. Folgende Dokumente und Unterlagen sind dazu notwendig:
Antragsformular "Parkausweis“
ein Lichtbild 3,5 x 4,5 cm
Der Ausweis berechtigt zum:
- Parken im Parkverbot,
- Dauerparken in Kurzparkzonen,
- kostenloses Parken in gebührenpflichtigen Parkzonen
- Einfahren in Fußgängerzonen, wenn Ausweisbesitzer-Innen mit Zusatztafel ausgenommen sind,
- Parken in Fußgängerzonen während der Ladetätigkeit,
- Parken auf Behindertenparkplätzen,
- Halten in zweiter Spur und Halten im Halteverbot (zum Ein- und Aussteigen sowie zum Ein- bzw. Ausladen der für die gehbehinderte Person nötigen Behelfe) – sofern nicht andere VerkehrsteilnehmerInnen am Vorbei- oder Wegfahren gehindert werden.
- Der/Die InhberIn des Parkausweises kann kostenlos in gebührenpflichtigen Parkzonen als FahrerIn und als BeifahrerIn parken.
ACHTUNG
Ob eine Parkgebühr zu bezahlen ist, obliegt der Gemeinde. In den meisten Bundesländern ist das Parken für Inhaberinnen/Inhaber eines Parkausweises für Behinderte nach § 29b StVO jedoch kostenlos.
Diese Bestimmungen gelten auch für Lenkerinnen/Lenker von Fahrzeugen, während sie eine stark gehbehinderte Person befördern.
HINWEIS
Bei Inanspruchnahme der erwähnten Halte- und Parkerleichterungen ist es notwendig, beim Parken den Ausweis im Kraftfahrzeug hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar anzubringen und beim Halten auf Verlangen vorzuzeigen.
Der Antrag ist von der betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter zu stellen.
Kreis der Benutzerinnen und Benutzer
Ziel des Gesetzgebers war es mit dieser Novelle auch, den Kreis der Benutzerinnen und Benutzer von gehbehinderten Menschen auf Menschen mit Mobilitätseinschränkungen auszuweiten, wie schon im Vorjahr bekannt gegeben worden war und was nicht unumstritten ist.
"In Österreich dürfen blinde Menschen bzw. deren Begleitfahrzeuge ab dem 1. Jänner 2014 ebenfalls Behindertenparkplätze benutzen", freut sich Dr. Markus Wolf (Präsident des Blinden- und Sehbehindertenverbandes Österreichs), der ausführt: "Blinde Menschen möchten den RollstuhlfahrerInnen nicht ihre Parkplätze wegnehmen, sondern ihre eigene Sicherheit erhöhen."
"Die Ausweitung des Berechtigtenkreises erfordert allerdings umso entschlossenere Maßnahmen gegen die missbräuchliche Verwendung der Parkausweise durch Dritte. Auf unsere Initiative wird die Umsetzung der neuen Regeln zusammen mit den StVO-Vollzugsbehörden vor Ort mit Fokus auf diese Problematik genau begleitet und evaluiert. Damit wird die Wirksamkeit verbessert und Missbrauch künftig vermieden", betont Dr. Gabriela Moser, Verkehrssprecherin der Grünen.
Unterstützer
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