Behindertenpass
Der Behindertenpass ist ein Lichtbildausweis; er enthält die persönlichen Daten des Inhabers bzw. der Inhaberin, das Datum der Ausstellung sowie den Grad der Behinderung.
Alle Eingaben sowie die Ausstellung des Behindertenpasses sind gebührenfrei. Der Behindertenpass kann als Nachweis der Behinderung für Vergünstigungen und steuerliche Vorteile verwendet werden.
Anspruch auf einen Behindertenpass haben Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 50 %, die in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Der Behindertenpass ist auch ein Vorteilspass.
Vorteile des Behindertenpass
Nachstehend einige Vorteile, die mit dem Behindertenpass möglich sind:
■ Pauschalierter Steuerfreibetrag ab 25 % Behinderung (ausgenommen bei ganzjährigem Pflegegeldbezug) und/oder Diätverpflegung (mit entsprechender Zusatzeintragung im Behindertenpass)
■ Gratis Autobahnvignette (mit Zusatzeintragung im Behindertenpass über die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel)
■ Parkausweis gem. § 29 b StVO (Voraussetzung für die Ausstellung des Parkaus - weises ist der Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung im Behindertenpass über die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel)
■ Befreiung von der motorbezogenen Versiche - rungssteuer - früher Kfz-Steuerbefreiung (Voraus - setzung: Entweder Parkausweis gem. § 29 b StVO oder
Zusatzeintragung im Behindertenpass über die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel)
■ Mautermäßigungen auf der Großglocknerhochal - penstraße, Nockalmstraße und Gerlos Alpenstraße genügt der Behindertenpass, für die Felbertauern - straße und auf den verschiedenen Autobahnmaut - abschnitten, z.b A 10, benötigt man den Parkausweis gem. § 29 b StVO UND einen Einschränkungsvermerk im Führerschein, z.B. Automatikgetriebe
■ Autofahrerclub Mitgliedsermäßigungen bei ARBÖ und ÖAMTC (Voraussetzung: Entweder Park - ausweis gem. § 29 b StVO oder Zusatzeintragung im Behindertenpass über die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel)
■ Fahrpreisermäßigungen bei ÖBB und Verkehrsver - bund (je nach Bundesland) mit einer Behinderung ab 70 % (Eintragung im Behindertenpass)
■ Euro-key, ein Schlüssel zur Benützung von z.B. WC-Anlagen, die behinderten Menschen vorbehalten sind (Nachweis: Entweder Parkausweis gem. § 29 b StVO
oder Zusatzeintragung im Behindertenpass über die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel)
■ Eventuell Befreiung von Studiengebühren Erkun - digen Sie sich bei Ihrer Ausbildungsstätte
■ Versicherte bei der Gewerblichen Sozialversi - cherung (GSVG) mit einer Behinderung ab 50 % (Eintragung im Behindertenpass) erhalten eine Befreiung vom Selbstbehalt (Kostenanteil = 20 %) für Leistungen aus dieser Versicherung. Ein Antrag bei der Versicherung ist erforderlich!
■ Preisermäßigungen bei Freizeit- und Kulturein - richtungen (bitte immer vor dem Kartenerwerb anfragen!)
Besonders zu beachten ist, dass bei allen KFZ bezoge - nen Vergünstigungen das Fahrzeug auf die behinderte Person zugelassen sein muss!
Ausstellung: Der Behindertenpass wird vom Sozialministeriumservice ausgestellt.
Antragsformular unter www.sozialministeriumservice.at/
Mögliche Zusatzeintragungen im Behindertenpass:
Art der Behinderung
Der Inhaber oder die Inhaberin des Passes ist ...
- blind
- hochgradig sehbehindert
- gehörlos
- schwer hörbehindert
- taubblind
Notwendige Unterstützung
Der Inhaber oder die Inhaberin des Passes ...
- ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen
- bedarf einer Begleitperson
- benötigt einen Assistenzhund (Blindenführ-, Service- oder Signalhund)
Prothesen und Implantate
Der Inhaber oder die Inhaberin des Passes trägt ...
- Osteosynthesematerial
- eine Orthese
- eine Prothese
- ein Cochlearimplantat
Vorliegende Krankheiten
Der Inhaber oder die Inhaberin des Passes trägt ...
- ist Epileptiker
- hat eine Erkrankung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996: Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids
- hat eine Erkrankung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996: Gallen- Leber- und Nierenkrankheiten
- hat eine Erkrankung gemäß gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996: Magenkrankheiten und andere innere Erkrankungen
Fahrpreisermäßigung
Der Inhaber oder die Inhaberin des Passes trägt kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen.
Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
Die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ im Behindertenpass ist Voraussetzung für
- den Parkausweis gem. § 29b Straßenverkehrsordnung
- die Gratis-Autobahnvignette
- einige Mobilitätsförderungen
- verschiedene steuerliche Absetzmöglichkeiten
- euro-key
Unterstützer
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